Rechtskraft nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauBG).

Nach der im Januar 2022 stattgefundenen Bekanntmachung der Satzung „Sondorf-Süd“ wurde von der Unteren Naturschutzbehörde festgestellt, dass die zu erhaltende Streuobstwiese nicht ausreichend durch entsprechende Festsetzungen in der Satzung gesichert ist. Die ausreichende Sicherung ist jedoch die Voraussetzung dafür, dass eine Befreiungslage vom Landschaftsschutzgebiet in Aussicht gestellt werden kann. Somit kann aktuell keine Befreiung vom Landschaftsschutzgebiet für ein Bauvorhaben von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt werden.

Jetzt wurde in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde die Satzung entsprechend geändert. Eine Befreiungslage kann nach Rechtskraft dieses Satzungsentwurfes in Aussicht gestellt werden.

Der Gemeinderat hat deshalb den geänderten Entwurf (Fassung vom 10.02.2022) der Ergänzungssatzung „Sondorf-Süd“ als Satzung beschlossen und stimmte der Aufhebung der am 17.01.2022 für rechtskräftig erklärten Satzung „Sondorf-Süd“ zu.

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