Seit Mittwoch 11 Uhr weisen sowohl das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, als auch das Robert-Koch-Institut für den Landkreis Deggendorf eine 7-Tages-Inzidenz von 103,78 aus.
Somit gelten entsprechend der 7. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab dem Folgetag, als ab Donnerstag, den 29.10.2020 folgende Regeln:
1. Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen (Freizeitparks oder vergleichbare ortsfeste Einrichtungen), Kulturstätten (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten und zoologische und botanische Gärten) und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
2. Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt im Übrigen aus selbstverständlichen Gründen nicht in den Kantinen am Platz während der Einnahme von Speisen und Getränken.
3. Es besteht Maskenpflicht auch am Platz an allen Schulen und in Hochschulen.
4. Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos sowie für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
5. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt. Dies gilt insbesondere auch für den Aufenthalt in der Gastronomie.
Klarstellung:
Die Regelung für die Gastronomie betrifft nicht die Anzahl der Personen in der gesamten Gaststätte sondern die zulässige Anzahl der Personen je Tisch, d.h. aktuell dürfen 5 Personen/Tisch Platz nehmen. Bei zwei Haushalten dürfen es mehr als 5 Personen/Tisch sein.
6. Der Teilnehmerkreis für zulässige privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist, unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.
7. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
8. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
9. Der Teilnehmerkreis von Veranstaltungen (z.B. Messen, Parteiveranstaltungen, Vereinssitzungen, Kulturveranstaltungen, Kinos) höchstens 50 Personen beschränkt.
10. Im Rahmen von Sportveranstaltungen ist die Anzahl der Zuschauer auf maximal 50 Personen beschränkt. Eine Festlegung von öffentlichen Plätzen, auf denen Maskenpflicht oder Alkoholverbot gilt, erfolgte durch das Landratsamt Deggendorf bislang noch nicht, da noch kein Handlungsbedarf gegeben ist.
Die verschärften Regeln gelten solange der Wert von 100 überschritten ist. Ein Wegfall ist erst dann gegeben, wenn der Wert sechs Tage hintereinander unterschritten wird.
Landkreis Deggendorf Medieninformation
Deggendorf, 28.10.2020
Ansprechpartner
Oliver Menacher
Pressestelle
Tel: 0991/3100-120
Fax:0991/310041251
E-Mail: Pressestelle@lra-deg.bayern.de
LRA Deggendorf
Pressestelle
Herrenstr. 18
94469 Deggendorf
Mehr unter: https://www.landkreis-deggendorf.de/