Bundeskinderschutzgesetz – Führungszeugnis

Informationen zum erweiterten Führungszeugnis für ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen

 

Zum 01.01.2012 hat der Bundesgesetzgeber das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen. § 72a SGB VIII (BJA) wurde neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Betroffen sind nun auch neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter von Vereinen.

 

Die Verantwortung eines Vereinsvorstandes, die Eignung der Mitarbeiter einzuschätzen und Vorkehrungen zu treffen, Kinder und Jugendliche vor Übergriffen zu schützen, besteht schon jetzt. Das erweiterte Führungszeugnis ist eine Möglichkeit, mit der man ausschließen kann, dass einschlägig vorbestrafte ehrenamtliche Mitarbeiter Kinder und Jugendliche betreuen.

 

Ehrenamtlich Tätige sind derzeit von der Gebühr für die Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses befreit. Hierfür muss bei der Meldebehörde der Wohnsitzgemeinde anhand einer Bestätigung des Vereins nachgewiesen werden, dass das erweiterte Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird.

 

Nähere Informationen über den Verfahrensablauf bzw. Aufgaben der Vereinsvorsitzenden erhalten Sie unter https://www.landkreis-deggendorf.de