Zum 01. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt:
Wohnungsgeberbestätigung:
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Einzug bestätigt.
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Eine Bestätigung über den Auszug ist nur dann zu erteilen, wenn die meldepflichtige Person ins Ausland verzieht ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Ein Muster dieser Wohnungsgeberbescheinigung ist zum Download bereitgestellt oder kann bei der VG Lalling abgeholt werden.
Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Einzugsdatum
- bei Wegzug ins Ausland: Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- sämtliche Namen der meldepflichtigen Personen
- Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht - reicht daher nicht aus!
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Verwarnungsgeld verhängt werden.
Meldepflicht:
Ab 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen (bisher eine Woche).
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland).
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.