Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung gem. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz

Gemäß § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) widersprochen haben.

Gemäß § 18 Abs. 7 des MRRG in Verbindung mit § 25 MRRG weisen wir hiermit darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2016 das achtzehnte Lebensjahr vollenden (volljährig werden), der Datenübermittlung im Rahmen des § 58 Wehrpflichtgesetz widersprechen können.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der:

Verwaltungsgemeinschsaft Lalling
Hauptstr. 28,
94551 Lalling

einzulegen.