Hundehalter, die einen über vier Monate alten Hund halten, sind verpflichtet, ihn unverzüglich bei der Wohnsitzgemeinde Hunding / Lalling oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Lalling anzumelden. Ebenfalls sind Veränderungen, die auf die Steuerpflicht Einfluss haben können bei den genannten Behörden anzuzeigen. Bei Veräußerung oder Verenden des Hundes sind Nachweise vorzulegen. Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag an dem der Steuertatbestand (z. B. Kauf eines Hundes) verwirklicht wird. Die Gemeinde weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass jeder Hundebesitzer für die Sauberkeit im öffentlichen Bereich (z. B. auf Straßen oder Bürgersteigen) verantwortlich ist, und dies nicht mit der Hundesteuer abgegolten ist.

 VG Lalling